Satzung der Privilegierten Schützengilde 1718 Kirchhain e.V.
§ 1
Name, Sitz und Farben
1. Der Verein führt den Namen „Privilegierte Schützengilde 1718 Kirchhain e. V.“ und hat seinen Sitz in Doberlug-Kirchhain im Land Brandenburg.
2. Seine Farben sind blau/gelb.
3. Der Verein ist beim Amtsgericht des Landkreises Elbe-Elster in das Vereinsregister eingetragen.
4. Der Verein ist Mitglied im Brandenburgischen Schützenbund e. V. und im Deutschen Schützenbund e.V. und erkennt die Satzungen dieser Dachorganisationen an.
5. Darüber hinaus ist die Privilegierte Schützengilde 1718 Kirchhain e. V. direkter Nachfolger der am 29.11.1718 wieder gegründeten Privilegierten Schützengilde 1718 Kirchhain N/L und tritt damit die traditionelle und rechtliche Nachfolge der im Jahr 1609 gegründeten und im Jahr 1718 vom Herzog Moritz Wilhelm von Sachsen mit Privilegien versehenen Schützengilde Kirchhain N/L an.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein sieht seine Aufgabe darin, die Bürger der Stadt Doberlug-Kirchhain in einer Gemeinschaft zu vereinigen, sowie Bürgersinn und Eintracht zu fördern und zum anderen die Traditionen der am 29.11.1718 wieder gegründeten Privilegierten Schützengilde von 1609 in Ehren und Erinnerung zu halten und unter den heutigen Bedingungen im Land Brandenburg als eingetragener Verein fortzuführen.
2. Als Schützengilde wird der Verein den Schießsport pflegen und seine Mitglieder zur kameradschaftlichen Ausübung dieses Sportes anhalten. Die besten Schützen sollen in ihrer Entwicklung gefördert und es soll ihnen Gelegenheit geboten werden, an den Wettkämpfen des deutschen Schützenbundes teilzunehmen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig.
4. Tätigkeit und Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar den vorstehend genannten gemeinnützigen Aufgaben.
5. Der Verein verfolgt in seiner Geschäftsführung nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Etwaige Gewinne dürfen nur zu einem satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
7. Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung und verfolgt keine konfessionellen Ziele.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder Bürger der Stadt Doberlug-Kirchhain werden, sowie jeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland, der sich mit Zweck und Zielen des Vereins identifiziert.
Es gibt folgende Mitgliedschaften:
● Ordentliche Mitglieder (Mitglieder)
● Ehrenmitglieder
2. Die Mitgliedschaft wird nach Antragstellung an den Vorstand durch Aufnahme erworben. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und die Ordnung der Priv. SG Kirchhain 11718 e.V. an.
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei Mitgliedern unter der Vollendung des 18. Lebensjahres ist zusätzlich zum Aufnahmeantrag eine Einverständnis- erklährung des Sorgeberechtigten vorzulegen.
3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern nach Zustimmung der jeweiligen Kompanie, in der das Mitglied tätig werden will. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
4. Die Mitgliedschaft geht verloren:
● durch Tod
● durch Ausschluss, der wegen eines die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen oder ehrenrührigen Verhaltens oder aus einem sonstigen wichtigen Grund durch den Vorstand beschlossen werden kann. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist Widerspruch an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zulässig, die über den Ausschluss endgültig entscheidet.
● Vor jeder Entscheidung ist dem Betroffenen mündlich oder schriftlich Gehör zu gewähren. Macht er davon bis zum festgesetzten Termin keinen Gebrauch, kann die Entscheidung ohne rechtliches Gehör getroffen werden.
● durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
● durch Austritt
5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergeben, verloren. Erstattungsansprüche, gleich welcher Art, können nicht erhoben werden. Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4
Rechte und Pflichten eines Mitgliedes
1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und die materiellen Mittel des Vereines, wie Räumlichkeiten, Schießstände, Waffen und Geräte ect., auf Grundlage der Ordnungen des Vereines zweckentsprechend zu nutzen. Bei der Nutzung ist die notwendige Vorsicht walten zu lassen, um Beschädigungen des Vereinsvermögens auszuschließen.
2. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung des Vereines. Wenn das Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag nicht ordnungsgemäß bezahlt hat, ruht das Stimmrecht.
3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines zu wahren, bei der Ereichung seiner satzungsmäßigen Ziele mitzuwirken und die Satzung des Vereines sowie die Vereinsordnungen zu befolgen.
4. Die Mitgliedsbeiträge fristgemäß und in voller Höhe zu entrichten.
§ 5
Beiträge
1. Die Vereinsmittel werden durch regelmäßige Beiträge sowie eine einmalige Aufnahmegebühr aufgebracht. Über die Höhe der Beiträge sowie der Aufnahmegebühr beschließt die Mitgliederversammlung, Mitglieder, welche mit ihrer Beitragszahlung mehr als 3 Monate im Rückstand sind, können ohne besondere Erörterung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
● der geschäftsführende Vorstand (Vorstand)
● der erweiterte Vorstand (EV)
● die Mitgliederversammlung (MV)
§ 7
Geschäftsführender Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand (Vorstand), zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB, setzt sich zusammen aus:
● dem ersten Vorsitzenden (Dienstgrad Major)
● dem zweiten Vorsitzenden
● dem Schatzmeister
● dem Schriftführer
● dem Schützenmeister
● dem Leiter Jugend und Sport
● dem Leiter Vereinsmanagement
2. Der erste Vorsitzende oder in seiner Vertretung der zweite Vorsitzende vertreten gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich den Verein.
Erweiterter Vorstand
1. Ihm gehören an:
● der geschäftsführende Vorstand
● die Hauptleute der Kompanien
2. Der erweiterte Vorstand tritt bei wichtigen Vereinsbeschlüssen, wie z.B. zur Vorbereitung von vereinspolitischen Höhepunkten (z.B. Schützenfest), mindestens jedoch zweimal im Geschäftsjahr zusammen.
§ 8
Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes (Vorstand)
1. Der geschäftsführende Vorstand hat die Geschäfte des Vereins entsprechend der Satzung und der Ordnungen des Vereines und nach Maßgabe der in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse zu führen.
Zur Durchführung und Erreichung der Ziele und Aufgaben der Satzung hat der Vorstand unter anderen folgenden Ordnungen zu erarbeiten und den Mitgliedern bekannt zu geben:
● Finanzordnung
● Geschäftsordnung
● Sportordnung
● Uniformordnung
● Ehrungsordnung
Die Ordnungen treten in Kraft, wenn sie in der Mitgliederversammlung beschlossen worden sind.
Zur Verfügung über das Vereinsvermögen ist der Vorstand nur im Rahmen eines von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplanes ermächtigt, soweit es sich nicht um die Bestreitung laufender notwendiger Aufgaben handelt.
2. Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse berufen.
3. Der Schatzmeister verwaltet verantwortlich das Vermögen des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben auf Grundlage der Fi- nanzordnung. Der Schatzmeister hat dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Jahresrechnung zu legen.
4. Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden bei der Führung der Geschäfte; er fertigt über alle Vorstands- und Mitgliederversammlungen Niederschriften an, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und von ihm unterschrieben sind. Er ist für die Archivierung dieser Dokumente verantwortlich.
5. Der Schützenmeister wird für besondere Aufgaben im Vorstand eingesetzt.
6. Der Sportleiter ist für die Pflege und Führung des Schießsportes auf Grundlage der Sportordnung des Vereines verantwortlich.
7. Der Jugendleiter ist für die satzungsmäßige Kinder- und Jugendarbeit im Verein verantwortlich.
§ 9
Wahl und Amtszeit des Vorstandes
1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt und müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahl ist einzeln und in geheimer Abstimmung durchzuführen. Eine Wiederwahl ist möglich.
Bei der Wahl gilt der Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit zwischen 2 Kandidaten erfolgt eine Stichwahl.
2. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben vier Jahre im Amt. Ersatzwahlen, die durch das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern notwendig werden sollten, nimmt der erweiterte Vorstand vor. Die Bestätigung der Wahlen erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung.
3. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung über seine Arbeit und die Umsetzung der Beschlüsse rechenschaftspflichtig.
Der geschäftsführende Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt worden ist und der alte Vorstand von der Mitgliederversammlung entlastet worden ist.
§ 10
Unkostenbeiträge
1. Sämtliche Organe des Vereines und ihre Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlichen und nachgewiesenen Auslagen, soweit diese im Auftrag des Vorstandes und im Interesse des Vereines angefallen sind.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 11
Mitgliederversammlungen
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt; sie wird einberufen durch den ersten Vorsitzenden und durch Aushang bekanntgegeben.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn wenigstens 25 Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe dies verlangen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
● die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
● die Entlastung des Vorstandes
● Satzungsänderungen
● Festsetzung des Jahresbeitrages
● Wahl der Revisionskommission
● Die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
● Den An- und Verkauf von Grundstücken und deren Belastung
● Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
● Die Auflösung des Vereines
4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
6. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse bedürfen folgender Beurkundung.
- alle Beschlüsse werden protokollarisch festgehalten, vom Schriftführer die Richtigkeit bestätigt und vom 1. Vorsitzenden, in Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden und vom Schützenmeister unterzeichnet.
7. Nicht anwesende Mitglieder können nicht zur Wahl als Vorstandsmitglieder oder Mitglieder der Revisionskommission gestellt werden, es sei denn, dass sie dem Vorsitzenden ihre Bereitschaft zur Annahme der Wahl in schriftlicher Form vorher erklärt haben.
8. Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig, sobald sie ordnungsgemäß, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen worden sind.
§ 12
Ehrenmitglieder
1. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt.
2. Diese Ehrungen sollten nur solchen Mitgliedern des Vereines zuteil werden, die sich durch außerordentliche Verdienste im Verein ausgezeichnet haben.
3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.
§ 13
Kassenprüfung
1. Die Revisionskommission (RK) besteht aus einem Vorsitzenden und bis zu 2 Beisitzern. Die Mitglieder der RK dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und sollten in buchhalterischen Fragen sachkundig sein.
Die Amtszeit eines Mitgliedes der Revisionskommission beträgt 2 Jahre. Jedes Jahr wird ein Mitglied gewählt. Für das neu gewählte Mitglied scheidet das dienstälteste Mitglied aus (Rotationsprinzip).
2. Die Buchhaltung des Schatzmeisters ist mindestens einmal im Geschäftsjahr von der Revisionskommission zu kontrollieren. Das Revisionsergebnis ist den Mitgliedern auf der nächsten Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden der Revisionskommission bekannt zu geben.
3. Der Revisionskommission obliegen die Aufgabe der Kontrolle der Buchhaltung des Schatzmeisters der Gilde und die Kontrolle der Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch den Vorstand.
§ 14
Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
2. Die Jahreshauptversammlung muss bis zum 31.03 des laufenden Jahres durchgeführt werden
§ 15
Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung des Vereines kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das gesamte Vermögen der Stadt Doberlug-Kirchhain in treuhänderische Verwaltung nach Abgeltung berechtigter Forderungen zur Verfügung zu stellen, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des deutschen Sports in der Stadt Doberlug-Kirchhain einzusetzen und es vorrangig einem, die Tradition und Aufgaben der Priv. Schützengilde 1718 Kirchhain e.V. übernehmenden gemeinnützigen Rechtssubjekt zu überantworten.
§ 16
Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung unterliegt dem deutschen Recht und entspricht dem geltenden Landesrecht.
2. Mit dieser Satzung werden die Traditionen der Priv. SG Kirchhain 1718 e.V. fortgesetzt.
3. Sollte eine dieser Bestimmungen dieser Satzung der Tradition der Priv. SG Kirchhain 1718 e.V. oder geltenden Recht widersprechen, soll sie unwirksam sein oder werden, oder sollte die Satzung eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt.
4. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regellücke gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung, die soweit wie möglich dem entspricht, was die Mitglieder gewollt haben oder was sie nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt haben würden, wenn sie die Regellücke erkannt hätten.
5. Diese Satzung wurde angenommen von der „Ordentlichen Mitgliederversammlung“ der Privilegierten Schützengilde Kirchhain 1718 e.V. am 31.März 2007 in Doberlug-Kirchhain.

Sponsoren
